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Bilanzierung | Beteiligung an Instandhaltungsrückstellung ist Wirtschaftsgut
Die Beteiligung eines bilanzierenden Wohnungseigentümers an der Instandhaltungsrückstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG ist als Wirtschaftsgut zu aktivieren, soweit die Instandhaltungsrückstellung am Bilanzstichtag noch nicht verbraucht ist. Die Einzahlung in die Instandhaltungsrückstellung mindert insoweit also nicht den Gewinn.
Nach dem BFH [i]Beteiligung ist übertragbar und vermitteltAnspruch ist die Beteiligung ein Wirtschaftsgut, weil der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Bezahlung von Aufwendungen aus der Instandhaltungsrückstellung hat. Zudem kann die Beteiligung zusammen mit dem Betrieb des Wohnungseigentümers übertragen werden.
Die Beteiligung [i]Keine Abzinsungan der Instandhaltungsrückstellung ist nicht abzuzinsen, auch wenn der Anspruch auf Bezahlung von Aufwendungen erst künftig entsteht; denn dies wird dadur...