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FG Sachsen-Anhalt 16.2.2011 2 K 594/07, BBK 6/2012 S. 255

Bilanzierung | Steuerpflichtiger trägt Beweislast für Höhe einer Rückstellung für Aufbewahrung

Bei einem Streit über die Höhe einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für den Umfang der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen und der hierfür erforderlichen Stellfläche. Unklarheiten und Widersprüche gehen damit zu seinen Lasten und rechtfertigen einen niedrigeren Rückstellungsbetrag.

Weiterhin entschied das FG Sachsen-Anhalt, dass Kosten für die Bereitstellung und die Wiederlesbarmachung von Daten keine Aufbewahrungskosten sind; denn sie fallen erst im Rahmen einer Außenprüfung an (vgl. auch § 147 Abs. 5 AO).

Hinweis:

[i]Kosten für Bereitstellung von Daten erhöhen nicht die RückstellungDer Grundsatz der Beweislast – auch Feststellungslast genannt – besagt, dass der Steuerpflichtige die steuermindernden Tatsachen und das Finanzamt die steuererhöhenden Tatsachen nachweis...

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