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FG München 24.11.2011 11 K 2686/10, BBK 6/2012 S. 256

Bilanzierung | Bauzeitzinsen als Herstellungskosten

Die steuerliche Behandlung von Bauzeitzinsen hängt nach dem FG München davon ab, ob der Steuerpflichtige bilanziert oder ob er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt:

  • Bilanziert der Steuerpflichtige, kann er die Bauzeitzinsen gemäß § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB als Herstellungskosten ansetzen, so dass sie die [i]Bei Bilanzierung: WahlrechtBemessungsgrundlage für die Abschreibungen erhöhen. Er kann sie aber auch stattdessen als Betriebsausgaben geltend machen.

  • [i]Bei VuV: Nur ausnahmsweise HerstellungskostenBei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG sind die Bauzeitzinsen vorrangig als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen, so dass eine Zuordnung zu den Herstellungskosten grundsätzlich nicht möglich ist . Ausnahme: Der Abzug als vorweggenommene Werbungskosten scheitert daran, dass zunächst keine Vermietungsabsicht besteht....

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