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Kostenrecht | Voller Gebührenanspruch des Notars für Testamentsentwurf, wenn beauftragte Beurkundung entfällt
Händigt der Notar für ein nicht beurkundungspflichtiges Rechtsgeschäft (hier: Testamentsentwurf sowie General- und Vorsorgevollmacht) den von ihm gefertigten Entwurf an den Auftraggeber aus, ohne dass die zunächst geplante Beurkundung wegen Rücknahme des Beurkundungsauftrags stattfindet, kann er die volle für die Beurkundung bestimmte Gebühr gem. § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO ansetzen. Damit soll verhindert werden, dass sich Beteiligte durch die Erteilung und spätere Rücknahme eines Beurkundungsauftrags für ein an sich nicht beurkundungspflichtiges Rechtsgeschäft das Wissen und Können des Notars kostengünstig verschaffen.