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Doppelbesteuerung; | Dividendenausschüttungen kroatischer Gesellschaften
Gem. dem Kro - 4/01 haben Deutschland und Kroatien für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des neuen deutsch-kroatischen DBA folgende Vereinbarung getroffen: Auf Gewinne, die kroatische Gesellschaften (ausgenommen Personengesellschaften und stille Gesellschaften) an deutsche Gesellschafter auskehren, kann nach Maßgabe des Art. 8 DBA-Jugoslawien in Kroatien eine Quellensteuer in Höhe von höchstens 15 % erhoben werden. Ebenso steht Kroatien für Anteile an kroatischen Gesellschaften und für Gewinne aus ihrer Veräußerung ein Besteuerungsrecht nach Art. 23 Abs. 4 bzw. Art. 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien zu. Da der Entwurf eines neuen deutsch-kroatischen DBA einen niedrigeren Quellensteuersatz von 5 % für Dividenden aus zwischengesellschaftlichen Beteiligungen (ab einer Mindestbeteiligung von 10 %) und eine rückwirkende Anwe...