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Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit schienengebundenen Fahrzeugen
Nach der Entscheidung des FG Baden-Württemberg, Außensenat Freiburg (Urteil vom - 14 K 456/07 NWB AAAAD-90933, EFG 2012 S. 185, Rev. eingelegt, Az. des BFH: XI R 12/11) kommt für Umsätze mit schienengebundenen Fahrzeugen ein ermäßigter Steuersatz nicht in Betracht, wenn die Beförderung Freizeitaktivitäten dient. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt. Die abschließende Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten. Vergleichbare Verfahren sollten offen gehalten werden.
Der Urteilsfall: Die Klin. betreibt zwei technische Anlagen, eine Seilbahn und ein schienengebundenes Fahrgeschäft in X. Mithilfe schienengeführter Fahrzeuge, mit Platz für ein bis zwei Personen, können Personen von der Berg- zur Talstation fahren. Sie legen hierbei eine Distanz von … km und einen Höhenunterschied von ca. … m zurück. Das Fahrgeschäft ist ganzjährig geöffnet. Fahrten mit der Seilbahn und der Bahn sind unabhängig voneinander möglich. Es gibt Einzel- und Kombitickets.
Im Streitjahr 2005 machte die Klin. handschriftliche Aufzeichnungen über die Aufteilung der Umsätze auf Einnahmen aus Seilbahn und schienengebundenem Fahrgeschäft. Sie buchte alle Tageseinnahmen zunächst auf ein Sammelkonto. Sie...