1. Die temporäre Nutzungsüberlassung eines schienengebundenen Fahrzeugs, mit dem der Benutzer selbst sich zu Tal bewegt, so
dass es diesem nicht um die Beförderung sondern um den Erlebniswert der Talfahrt geht, ist keine Beförderungsleistung. Die
Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz und nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 b UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
2. Die Umsätze einer Sesselbahn und eines schienengebundenen Fahrgeschäfts stellen auch dann mehrere selbstständige Leistungen
dar, die unabhängig voneinander zu beurteilen sind, wenn die Fahrten durch Kombitickets miteinander verbunden werden.
3. Die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 b UStG soll den öffentlichen Nahverkehr und nicht den Ausflugsverkehr begünstigen.
4. Aus der 6. EG-RL ergibt sich keine Verpflichtung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Beförderung von Personen.
Die in diesem Fall günstigere Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MWStSySt-RL) trat erst ab in Kraft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 185 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2012 S. 196 AAAAD-90933
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.11.2010 - 14 K 456/07
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