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Auslegung und Wirksamkeit dynamischer Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen
Gängige Einbeziehung dynamischer Bezugnahmeklauseln durch den Arbeitgeber
Bezugnahmeklauseln sind im Arbeitsrecht allgemein gebräuchlich. Hinsichtlich ihrer Auslegung und Wirksamkeit bestehen im Rahmen der AGB-Kontrolle erhebliche Unsicherheiten. Dieser Beitrag bezieht dazu Stellung. Im Folgenden wird im Rahmen einer klassischen AGB-Prüfung und unter Angabe jüngerer Rechtsprechung gezeigt, wie dynamische Verweise auszulegen sind und dass sie einer AGB-Kontrolle grds. standhalten. Dabei wird nach dem jeweiligen Inhalt der Klausel differenziert: Liegt überhaupt eine Klausel mit dynamischem Verweis vor? Und – wenn ja – handelt es sich um einen zeitdynamischen Verweis oder um einen doppelt-dynamischen Verweis (zeitlich und sachlich)?
I. Einleitung
[i]AGB-Recht ist auf Individualverträge anwendbar und stets zu beachtenGegenstand des vorliegenden Beitrags sind dynamische Bezugnahmeklauseln, die vollständig – nicht nur teilweise – auf einen Tarifvertrag verweisen. Bezugnahmeklauseln als Bestandteile von Individualarbeitsverträgen sind Klauseln, die auf tarifvertragliche Bestimmungen verweisen (§ 305 BGB). Damit geht einher, dass eine AGB-Kontrolle durchgeführt werden kann (in den Grenzen des § 310 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BGB).
[i]In Tarifverträgen dagegen grds. keine AGB-KontrolleDie Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle auf Tarifverträge selbst ist dagegen grds. ausgeschlossen (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB). Dies gründet auf ...