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Geschäftsgebühren bei gleichartigen Einsprüchen
Werden gleichzeitig mehrere ähnliche oder sogar gleiche Einsprüche für verschiedene Jahre eingelegt, kann sich gebührenrechtlich die Frage stellen, ob und ggf. inwieweit mehrere unterschiedliche Geschäftsgebühren für jeden einzelnen Einspruch anfallen (§ 40 StBGebV) oder ob es sich gebührenrechtlich um einen einheitlichen Vorgang handelt, bei dem nur die Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind (§ 10 Abs. 2 StBGebV).
[i]Für Zusammenrechnung muss innerer Zusammenhang der Einsprüche bestehenDas NWB ZAAAD-93573 klargestellt, dass es für die gebührenrechtliche Einordnung vor allem darauf ankommt, ob ein innerer Zusammenhang zwischen den Einsprüchen besteht. Es macht (in Übereinstimmung mit dem NWB XAAAB-06881) deutlich, dass sich die Geschäftsgebühr nicht nach dem Vorgehen der Finanzbehörde, sondern nach den Regelungen der §§ 10, 40 StBGebV richtet. Ein innerer Zusammenhang lässt sich dabei grds. nur dann annehmen, „wenn die mehreren Bescheide mit derselben Begründung angefochten werden. […] Bedarf jeder Einspruch einer gesonderten Begründung, weil auch jeder Bescheid Besonderheiten aufweist, so besteht kein innerer ...