KredReorgG § 13

Abschnitt 3: Reorganisationsverfahren

§ 13 Beendigung von Schuldverhältnissen

1Schuldverhältnisse mit dem Kreditinstitut können ab dem Tag der Anzeige nach § 7 Absatz 1 bis zum Ablauf des folgenden Geschäftstages im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes nicht beendet werden. 2Eine Kündigung gegenüber dem Kreditinstitut ist in diesem Zeitraum ausgeschlossen. 3Die Wirkung sonstiger in diesem Zeitraum eintretender Beendigungstatbestände ist bis zu seinem Ablauf aufgeschoben. 4Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. 5Dies gilt nicht für Gläubiger von Forderungen aus Schuldverhältnissen nach § 12 Absatz 2.

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EAAAE-02616