KredReorgG § 18

Abschnitt 3: Reorganisationsverfahren

§ 18 Abstimmung der Anteilsinhaber [1]

(1) Die Anteilsinhaber stimmen gesondert im Rahmen einer Hauptversammlung über den Reorganisationsplan ab.

(2) 1Die Hauptversammlung wird durch den Reorganisationsberater einberufen. 2Die Einberufung zur Hauptversammlung muss spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung erfolgen. 3§ 121 Absatz 3 bis 7, § 123 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 5 und die §§ 124 bis 125 des Aktiengesetzes sind anzuwenden.

(3) 1Der Beschluss über die Annahme des Reorganisationsplans bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise in einem Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen oder wird das Grundkapital herabgesetzt, bedarf der Beschluss einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder des vertretenen Grundkapitals umfasst. 3Die einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. 4§ 134 Absatz 1 bis 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. 5Abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich.

(4) 1Anteilsinhaber können gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklären. 2Wird der Reorganisationsplan nicht angenommen, kann sich an dem Bestätigungsverfahren nach § 20 Absatz 5 nur beteiligen, wer seine ablehnende Stimme zur Niederschrift hat festhalten lassen.

(5) 1Gegen den Beschluss der Hauptversammlung ist die Anfechtungsklage statthaft. 2Über Anfechtungsklagen entscheidet ausschließlich das Landgericht, das für Klagen gegen die Bundesanstalt zuständig ist. 3§ 246a des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Antrag bei dem nach § 2 Absatz 3 Satz 2 zuständigen Oberlandesgericht durch den Reorganisationsberater zu stellen ist.

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EAAAE-02616

1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2565) mit Wirkung v. .