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PfandBG § 40

Abschnitt 6: Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen

§ 40 Verwaltungsbehörde

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

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UAAAE-02534

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