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NWB BB 3/2012 S. 70

Arbeitszeit: Bei Verstoß fristlose Kündigung möglich

Mitarbeiter, die ihre Arbeitszeiten bewusst bzw. vorsätzlich falsch erfassen, können von Arbeitgebern fristlos gekündigt werden. Das hat unlängst das Bundesarbeitsgericht entschieden (vgl. ).

Im vorliegenden Fall hat die Mitarbeiterin mehrmals vorsätzlich auch Zeiten erfasst, die sie für Parkplatzsuche bzw. für Hin- und Rückwege benötigt hat, obwohl die Betriebsvereinbarung vorsah, dass die Arbeitszeit stets am Arbeitsplatz erfasst werden muss. Das Gericht hat entschieden, dass ein solches Verhalten ein schwerwiegender Vertrauensmissbrauch ist, der auch eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

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