OFD Frankfurt/M. - S 0130 A - 85 - St 23

Offenbarungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden und (Straf-)gerichten

1. Aussagen von Bediensteten der Finanzverwaltung vor Strafverfolgungsbehörden und Gerichten

1.1 Aussagen als Zeuge

Der Beamte bedarf für Aussagen vor Strafverfolgungsbehörden und Gerichten als Zeuge über Angelegenheiten, die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind, der Genehmigung des Dienstvorgesetzten (§ 75 HBG). Entsprechendes gilt für die nichtbeamteten Bediensteten hinsichtlich der nach § 9 Abs. 1 BAT und § 11 Abs. 1 MTArb der Schweigepflicht unterliegenden Angelegenheiten.

Die Aussagegenehmigung, die von der vernehmenden Stelle von Amts wegen einzuholen ist (Nr. 48 AStBV (Steuer) und Nr. 66 RiStBV), ist nach anliegendem Muster (Anlage) zu erteilen. Sie befreit den Bediensteten nur von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit, entbindet ihn aber nicht von der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses. Der Bedienstete muß deshalb auch im Falle der Erteilung der Aussagegenehmigung grundsätzlich in eigener Verantwortung prüfen, ob für die Offenbarung von Kenntnissen, die unter das Steuergeheimnis fallen, einer der sich aus § 30 Abs. 4 und Abs. 5 AO ergebenden Rechtfertigungsgründe gegeben ist.

In einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit kann sich die Befugnis zur Offenbarung von dem Steuergeheimnis unterliegenden Kenntnissen in erster Linie aus § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO ergeben. Danach ist die Offenbarung zulässig, wenn sie der Durchführung des Verfahrens, d.h. der Verfolgung der Steuerverfehlungen dient. Insoweit darf auch über Verhältnisse anderer Personen als des Beschuldigten ausgesagt werden, wenn diese mit der Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist, zusammenhängen. Bei Fragen des Richters, des Staatsanwalts oder des Verteidigers des Beschuldigten wird der als Zeuge aussagende Bedienstete in der Regel davon ausgehen können, daß die Beantwortung der Durchführung der Ermittlungen dienlich ist. Lediglich bei Fragen, die mit dem Gegenstand des Verfahrens offensichtlich nichts zu tun haben, ist dem Gericht zu erklären, daß das Steuergeheimnis die Aussage verbietet.

Im Rahmen eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen Personen im Sinne der §§ 3 und 4 Nr. 1 und 2 StBerG ist ein Offenbaren nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i. V. m. § 10 StBerG zulässig (AEAO zu § 30, Nr. 5). Die Offenbarungsbefugnis erstreckt sich lediglich auf Vorgänge, welche die Berufspflichtverletzung betreffen.

In allgemeinen Strafverfahren wegen einer nichtsteuerlichen Straftat kann sich die Befugnis zur Aussage – sofern der Steuerpflichtige der Offenbarung nicht zustimmt – vornehmlich aus § 30 Abs. 4 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 5 AO ergeben.

1.2 Aussagen als Sachverständiger oder sachverständiger Zeuge

Die vorstehend unter Nr. 1.1 dargelegten Grundsätze für Aussagen von Bediensteten als Zeugen gelten für Aussagen als Sachverständige oder sachverständige Zeugen entsprechend.

1.3 Aussagen als Beschuldigter

Wird ein Bediensteter einer Straftat im Amt oder einer anderen strafbaren Handlung bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beschuldigt, so kann er Verhältnisse eines anderen auch ohne dessen Zustimmung offenbaren, soweit sich diese unmittelbar auf den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens oder der Anklage beziehen und die Offenbarung zu seiner Verteidigung unbedingt erforderlich ist. Die Befugnis hierzu kann sich in der Regel nur aus § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ergeben, wenn die Aussage im Hinblick auf die Aufklärung dienstlicher Verfehlungen und das Recht des Bediensteten auf Verteidigung im zwingenden öffentlichen Interesse liegt. Dies kann jedenfalls dann angenommen werden, wenn es sich bei der in Rede stehenden Straftat des Bediensteten um eine schwerwiegende Straftat handelt, also zumindest um eine der Taten, von erheblichem Gewicht, wie sie im 30. Abschnitt des Strafgesetzbuches als „Straftaten im Amt” zusammengefasst sind, vgl.  NStZ 2009, 162 ff.

Bei dem strafrechtlichen Verfahren gegen einen Bediensteten handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren, das in der Regel nicht der Durchführung eines steuerlichen Verfahrens i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO dient. Lediglich, wenn Anhaltspunkte für eine Steuerverkürzung oder andere Verletzung steuerlicher Pflichten durch den Steuerpflichtigen – nicht den Bediensteten – bestehen, läßt sich die Offenbarungsbefugnis auf § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO stützen. Aber selbst dann tritt § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO lediglich neben § 30 Abs. 4 Nr. 5, weil Grund der Offenbarungsbefugnis in erster Linie die Wahrung der Grundrechte des Bediensteten ist.

1.4 Aussagen in Amtshaftungsprozessen

In Amtshaftungsprozessen (zivilrechtliche Verfahren gegen das Land Hessen) wegen steuerlicher Falschbehandlung trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Infolgedessen stimmt er konkludent einer Offenbarung seiner streitbefangenen Angelegenheit zu, soweit sie zur Aufklärung seiner vermeintlichen Ansprüche erforderlich ist (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).

Wegen der Offenbarung von Verhältnissen eines Anderen zur Verfolgung von Verstrickungs-, Siegelbrüchen und ähnlichen Taten im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen vgl. den AEAO zu § 30, Nr. 8.10.

2. Strafanzeigen/Strafanträge durch Beschäftigte

Werden strafrechtlich geschützte Individualrechtsgüter eines Amtsträgers oder einer gleichgestellten Person im Sinne des § 30 Abs. 3 verletzt, ist die Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 zulässig, soweit dies für die Verfolgung des Deliktes erforderlich ist. In Betracht kommen nach dem AEAO zu § 30, Nr. 8.9, hierbei insbesondere:

Bei Strafanzeigen oder Strafanträgen durch die Beschäftigten selbst haben diese vor Antragstellung oder Anzeigenerstattung die Aussagegenehmigung ihres Dienstvorgesetzten einzuholen.

Die Entscheidung darüber, ob durch den Dienstvorgesetzten Strafantrag gestellt oder Strafanzeige erstattet werden soll, trifft die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für ihren Geschäftsbereich ().

3. Mitteilungen und Auskünfte an die Strafverfolgungsbörden und Strafgerichte

3.1 Steuerstraftaten, Bußgeldverfahren oder Verfahren nach § 385 Abs. 2 AO

Nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO ist die Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaften, Behörden und Beamten der Polizei) und den Strafgerichten zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat, eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder eines Verfahrens nach § 385 Abs. 2 AO dient.

Zur Durchführung eines dieser Verfahren können der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht auf deren Ersuchen auch die für die Verhängung einer Geldstrafe erforderlichen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitgeteilt werden.

Sollen im Verfahren wegen einer Steuerstraftat die Steuerakten des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht abgegeben werden, hat die Bußgeld- und Strafsachenstel-le (BuStra) zur Wahrung des Steuergeheimnisses darauf zu achten, dass die Akten nur solche Vorgänge enthalten, die zur Durchführung des Strafverfahrens erforderlich sind. Bei der Abgabe von Akten hat die BuStra daher regelmäßig die Vorgänge derjenigen Veranlagungszeiträume zurückzubehalten, die vom Strafvorwurf nicht betroffen sind.

3.2 Nichtsteuerliche Straftaten

Mitteilungen und Auskünfte an die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte zur Verfolgung von nichtsteuerlichen Straftaten sind nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 und Abs. 5 AO zulässig. Die in §§ 96 und 161 StPO begründeten Auskunftsansprüche der Strafverfolgungsbehörden müssen gegenüber der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses zurücktreten. Dies gilt auch bei Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft nach Eröffnung von Insolvenzverfahren (z. B. über rückständige Steuerzahlungen des Gemeinschuldners, über durchgeführte Außenprüfungen oder über beabsichtigte Steuerstrafverfahren). Bei entsprechenden Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte ist daher in jedem Fall zu prüfen, ob das Finanzamt zur Offenbarung der Kenntnisse, auf die sich das Ersuchen bezieht, befugt ist. Ist die Befugnis zur Offenbarung gegeben und besteht gleichzeitig nach § 161 StPO eine Verpflichtung zur Auskunft, muss das Finanzamt die Auskunft erteilen.

Ist nach Einleitung eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat die Strafsache an die Staatsanwaltschaft abzugeben, weil der Verdacht besteht, dass innerhalb des einheitlichen Lebensvorgangs, der den Gegenstand der Untersuchung bildet, auch andere Strafgesetze verletzt worden sind (Tateinheit), so dient die Unterrichtung der Staatsanwaltschaft über den gesamten Vorgang – also auch über die Umstände, aus denen sich der Verdacht auf das Vorliegen einer allgemeinen Straftat ableitet – der Verfolgung der Steuerstraftat und ist daher nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig. Besteht dagegen der Verdacht, dass der Steuerpflichtige neben der Steuerstraftat andere allgemeine Straftaten begangen hat (Tatmehrheit), so kann eine Mitteilung über die allgemeinen Straftaten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines einheitlichen Ermittlungsverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 4 oder Nr. 5 AO erfolgen:

3.2.1. Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 4a AO

Nach § 30 Abs. 4 Nr. 4a AO ist die Offenbarung zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekanntgeworden sind.

Dabei ist es nicht zulässig, auf einen vagen Verdacht hin ein Steuerstrafverfahren oder ein Bußgeldverfahren einzuleiten, um nichtsteuerliche Straftaten dem Schutz des Steuergeheimnisses zu entziehen.

3.2.2. Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO

Eine Offenbarung ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zulässig, soweit für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Dieses ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn im Falle des Unterbleibens der Mitteilung Gefahr bestünde, dass schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten. Die Vorschrift enthält eine beispielhafte Aufzählung von Fallgruppen, bei deren Vorliegen ein zwingendes öffentliches Interesse für die Offenbarung gegeben ist.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die genannten Fallgestaltungen können jedoch Anhalts-punkte dafür bieten, in welchen Fällen schwere Nachteile für das allgemeine Wohl zu erwarten sind.

Verbrechen sind alle Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 StGB).

Als vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen kommen nur solche Vergehen in Betracht, die eine schwerwiegende Rechtsverletzung darstellen und entsprechend mit Freiheitsstrafe bedroht sind.

Unter den Begriff der Wirtschaftsstraftaten i. S. des § 30 Abs. 4 Nr. 5b AO fallen Straftaten nicht schon deshalb, weil sie nach § 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Landgerichts gehören. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall unter Abwägung der Interessen geprüft werden, ob die besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. In jedem Fall muss es sich um Straftaten handeln, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern.

Eine Offenbarung zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5c AO kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Tatsachen müssen geeignet sein, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung erheblich zu erschüttern (vgl. EFG 2008 S. 182, und den nachgehenden BFH/NV S. 1395).

Fälle des § 30 Abs. 4 Nr. 5c AO sind unter Darlegung des Sachverhalts und Beifügung der Akten der Oberfinanzdirektion vorzulegen.

3.2.3. Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden bei vorlage unechter Urkunden zum Nachweis falscher Angaben im Besteuerungsverfahren

Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b AO ist die Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung erlangt worden sind.

Gemäß §§ 90 Abs. 1 S. 2, 97 Abs. 1 S. 1 AO sind die Steuerpflichtigen zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen, zur Angabe der ihnen bekannten Beweismittel und zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden verpflichtet. Weiterhin bestimmt § 150 Abs. 2 AO, dass die Angaben in den Steuererklärungen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen sind.

Ein Steuerpflichtiger, der vorsätzlich falsche Angaben gegenüber dem Finanzamt macht und zu deren Nachweis dem Finanzamt unechte Urkunden im Sinne des § 267 StGB vorlegt, erfüllt seine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten nicht; die Vorlage von unechten Urkunden erfolgt damit gerade nicht in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten ().

Die Vorlage unechter Urkunden im Besteuerungsverfahren darf daher gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b AO den Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung mitgeteilt werden.

Wurden die falschen Angaben vorsätzlich gemacht und nach Auffassung der Finanzbehörde hierdurch der Straftatbestand der Urkundenfälschung verwirklicht, ergibt sich die Offenbarungsbefugnis gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auch aus § 30 Abs. 5 AO.

Anlage

Muster

(Briefkopf des FA)

Betr.: Genehmigung zur Aussage

Herrn/Frau

…………………………………………………………………………

(Name, Dienstbezeichnung)

wird in der …………………………………………………………

des/der ……………………………………………………………

gegen …………………………………………………………………

wegen …………………………………………………………………

die Genehmigung zur Aussage vor Gericht nach § 7 5 HBG/§ 9 BAT/§ 11 Abs. 1 MTArb erteilt.

Die Genehmigung befreit von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit, nicht auch von der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 3 0 AO, vgl. Hinweise auf der Rückseite).

……………………………………

(FAV)

Stand: 11/05

Die Genehmigung befreit nur von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit, jedoch nicht von der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses.

Die dem Steuergeheimnis unterliegenden Verhältnisse eines anderen sowie fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nur offenbart werden, soweit dies nach § 30 Abs. 4 Nrn. 1 bis 5 sowie Abs. 5 AO zulässig ist.

Im finanzgerichtlichen Verfahren und im Straf- oder Bußgeldverfahren wegen einer Steuerstraftat oder – ordnungswidrigkeit ist die Offenbarung der Kenntnisse nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig, soweit sie der Durchführung des finanzgerichtlichen Verfahrens bzw. der Verfolgung der Steuerstraftat oder – ordnungswidrigkeit dient.

In berufsgerichtlichen Verfahren ist eine Offenbarung von Vorgängen, welche die Berufspflichtverletzung betreffen, nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i.V.m. § 10 StBerG zulässig.

In anderen gerichtlichen Verfahren (insbesondere im allgemeinen Strafverfahren wegen einer nichtsteuerlichen Straftat und im zivilgerichtlichen Verfahren) dürfen die Kenntnisse nur offenbart werden, soweit dies nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 sowie Abs. 5 AO zulässig ist.

OFD Frankfurt/M. v. - S 0130 A - 85 - St 23

Fundstelle(n):
CAAAE-02352