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Erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids erstmals gestellter Antrag auf Gewährung des Freibetrags für weichende Erben kein rückwirkendes Ereignis
(1) Ein nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids erstmals gestellter Antrag, für den Gewinn aus der Veräußerung bzw. Entnahme des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens den Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG für weichende Erben zu gewähren, ist kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. (2) Der Antrag ist lediglich formelle Voraussetzung für die Berücksichtigung des nach § 14a Abs. 4 EStG zu gewährenden Freibetrags und hat keine materielle Rückwirkung.
Veräußert oder entnimmt ein Stpfl. nach dem und vor dem Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Veräußerung oder der Entnahme entstehende Gewinn nach § 14a Abs. 4 Satz 1 EStG auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezoge...