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Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit
(1) Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters liegt im Gericht und nicht im häuslichen Arbeitszimmer. (2) Bei einem Hochschullehrer ist das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit (Bezug: § 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i. d. F. des JStG 2010). NWB RAAAE-00565
Mit dem JStG 2010 hat der Gesetzgeber § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG aufgrund der teilweisen Verfassungswidrigkeit der zuvor geltenden gesetzlichen Arbeitszimmerregelung rückwirkend für alle noch offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007 (vgl. hierzu § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG) neu geregelt. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG n. F. ist ein unbeschränkter Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug eröffnet, sofern das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Di...