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Zur Einschränkung des Bewirtungskostenabzugs
Der BFH hat sich zum steuerlichen Abzug von Bewirtungsaufwendungen bei Hotelbetrieben mit Restaurant geäußert und hat eine für den Steuerzahler ungünstige Haltung eingenommen ( NWB TAAAE-00560, StuB 2012 S. 119, in dieser Ausgabe). Danach unterliegen die Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen (Bewirtungen von Kunden und Lieferanten; Galaempfang zum Betriebsjubiläum) auch bei einem erwerbsbezogenen bewirtenden Unternehmen (im Urteilsfall einem Hotelbetrieb mit Restaurants und Veranstaltungsräumen) der steuerlichen Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Zwar gilt die gesetzliche Abzugseinschränkung nicht, soweit die Bewirtungsaufwendungen Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Stpfl. sind. Die insoweit in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG eingeräumte Ausnahme betrifft jedoch nur Bewirtungen, welche unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind.
Der Urteilsfall: Strittig war der Umfang der einkommensteuerwirksamen Berücksichtigung von Bewirtungsaufwendungen. Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Hotel mit Restaurants und Veranstaltungsräumen. Sie setzte in den Streitjahren 1998 und 1999 bei der Einkommensermittlung von s...