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Verschmelzungen vor den Hintergründen des § 22 UmwStG
Anmerkungen zum neuen UmwSt-Erlass
Das Bundesfinanzministerium hat am den Erlass zum Umwandlungssteuergesetz nach Einführung des SEStEG („UmwSt-Erlass”) veröffentlicht. Der folgende Beitrag untersucht, ob Rückumwandlungen einer Kapitalgesellschaft zur Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven führen und nimmt kritisch zu den entsprechenden Ausführungen im neuen UmwSt-Erlass Stellung.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie in
I. Einleitung
[i]Steuersystematische Einordnung und Ziel des UmwStG Ziel des Umwandlungssteuergesetzes war und ist es, handelsrechtlich zulässige und betriebswirtschaftlich erwünschte Umstrukturierungen nicht durch die Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven zu behindern (vgl. u. a. BR-Drs. 542/06 (B) S. 10; Hörtnagl in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwStG, Einführung Rn. 21). Systematisch regelt das Umwandlungssteuergesetz somit wirtschaftlich wünschenswerte Ausnahmen von der Entstrickungsbesteuerung (vgl. Möhlenbrock in: Dötsch/Jost/Pung/Witt, UmwStG (nach SEStG), Einführung Rn. 152).
Diesem Ziel entsprechend ist es möglich, einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil unter den Voraussetzungen des § 20 UmwStG steuerneutral zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft einzubringen. Hierdurch ist es in einem Kapitalgesellschaftskonzern steuerneutral mögl...