BGH Beschluss v. - V ZB 175/11

Besorgnis der Befangenheit des Richters wegen Vorbefassung mit dem Sachverhalt in einem anderen Verfahren

Gesetze: § 42 ZPO

Instanzenzug: Az: 31 U 143/07

Gründe

I.

1Mit dem angefochtenen Beschluss vom hat der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm ein Befangenheitsgesuch gegen Mitglieder des Senats als unzulässig zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Klägers hat es als Gegenvorstellung behandelt und diese am zurückgewiesen. Der Kläger will eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeiführen und hat zunächst die in dem Tenor genannten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

2Das Befangenheitsgesuch ist unbegründet. Der Einholung von dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter bedurfte es nicht, weil die Ablehnung ausschließlich auf deren Vorbefassung mit dem Sachverhalt in dem Verfahren V ZR 8/10 gestützt wird. Eine dienstliche Äußerung könnte ersichtlich nicht zur Aufklärung des erheblichen Sachverhalts beitragen, weil die Beteiligung der abgelehnten Richter an dem Verfahren V ZR 8/10 aktenkundig feststeht (vgl. OLG Köln, JMBlNW 2009, 89, juris Rn. 34; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 45 Rn. 4). Ein Ablehnungsgrund besteht nicht. Allein eine - wie hier - prozessrechtlich typische Vorbefassung mit dem Sachverhalt in einem anderen Verfahren begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 42 Rn. 15 f.). Darüber hinaus ist das Befangenheitsgesuch in dem Verfahren V ZR 8/10 inzwischen zurückgewiesen worden.

Brückner                                              Weinland                                        Eick

                            Halfmeier                                              Leupertz

Fundstelle(n):
VAAAE-01190