BGH Beschluss v. - VI ZR 126/23

Instanzenzug: Az: 19 U 34/20vorgehend Az: 4 O 134/12nachgehend Az: VI ZR 126/23 Beschluss

Gründe

I.

1Der Kläger nimmt die Beklagten als Rechtsnachfolger des verstorbenen Prof. Dr. R. auf Schadensersatz in Anspruch. Er macht geltend, der Erblasser habe als Zeuge in einem vom Kläger angestrengten Amtshaftungsprozess falsch ausgesagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nachdem der von ihm beauftragte Rechtsanwalt beim BGH das Mandat niedergelegt hatte, hat er für die Weiterführung des Verfahrens die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Der Senat hat diesen Antrag - unter anderem durch den Vorsitzenden Richter am BGH S.  und die Richterinnen Dr. O.   und M.  - zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht gegeben seien. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der zuletzt bis zum verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

2Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben und den Vorsitzenden Richter am BGH S.    sowie die Richterinnen Dr. O.    und M.    wegen Vorbefassung als befangen abgelehnt. Er hat darauf verwiesen, dass der Vorsitzende Richter am BGH S.   an dem Beschluss des III. Zivilsenat vom (III ZR 75/08) mitgewirkt hat, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Abweisung seiner auf denselben Sachverhalt gestützten Amtshaftungsklage zurückgewiesen worden ist. Hinsichtlich der Richterinnen Dr. O.    und M.    hat er sich auf den unter deren Mitwirkung zustande gekommenen Beschluss des VI. Zivilsenat vom (VI ZR 78/16) gestützt, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Abweisung seiner auf denselben Sachverhalt gestützten Schadensersatzklage gegen weitere Zeugen zurückgewiesen worden ist.

II.

3Das Befangenheitsgesuch ist unbegründet. Ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), ist nicht gegeben. Eine - wie hier - prozessrechtlich typische Vorbefassung mit dem Sachverhalt in einem anderen Verfahren begründet grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom - V ZB 175/11, MDR 2012, 363, juris Rn. 2; vom - IX ZB 65/13, VersR 2015, 1315, juris Rn. 8). Besondere Umstände des Einzelfalls, aus denen sich ergeben könnte, dass die abgelehnten Richter aus der Sicht einer verständigen Partei gehindert sein könnten, die im vorliegenden Fall zu beantwortenden Fragen objektiv und angemessen zu beurteilen, sind weder ersichtlich noch dargetan. Hierfür genügt insbesondere nicht der Umstand, dass der III. Zivilsenat in seinem Beschluss vom unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden Richters S.   und der VI. Zivilsenat in seinem Beschluss vom unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen Dr. O.   und M.   der Rechtsauffassung des Klägers, die Anwendung des Grundsatzes "keine Gleichheit im Unrecht" durch das Oberlandesgericht erfordere die Zulassung der Revision, nicht gefolgt sind (vgl. , NJW-RR 2012, 61, juris Rn. 7).

4Der Einholung von dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil die vom Kläger gerügte Vorbefassung schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Abgesehen davon könnten dienstliche Äußerungen zur weiteren Aufklärung des erheblichen Sachverhalts nichts beitragen (vgl. Senatsbeschluss vom - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN; , MDR 2012, 363 Rn. 2). Die Beteiligung der abgelehnten Richter an den Verfahren III ZR 75/98 bzw. VI ZR 78/16 steht aktenkundig fest.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:220124BVIZR126.23.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-60617