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Bilanzierung | Aktivierung von bislang bestrittenen Umsatzsteuerforderungen
Ein Bilanzierer muss einen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch, den das FA umsatzsteuerlich bislang bestritten hat, bereits dann aktivieren, wenn der EuGH oder der BFH in einem Musterverfahren die vom Unternehmer vertretene Auffassung bestätigt und die Entscheidung vor dem Bilanzstichtag im Bundessteuerblatt II veröffentlicht worden ist. [i]Forderungsentstehung ist hinreichend sicher bei EuGH-/BFH-Entscheidung Die zu erwartende Umsatzsteuerforderung ist dann hinreichend sicher und gilt damit als realisiert im Sinne von § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB; die Aktivierung erhöht den Gewinn.
[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 3. Aufl., Herne 2012, § 246 Rz. 44 ff. A erzielt im Jahr 2001 Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten, die er als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Die USt-Festsetzung für 2001 steht unt...