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Bilanzierung | Rückstellungen bei selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern zulässig
Zukünftige Kosten für die Herstellung eines selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsguts im Sinne von § 5 Abs. 2 EStG sind am Bilanzstichtag als Rückstellung zu passivieren, wenn sie im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht sind. Das Rückstellungsverbot des § 5 Abs. 4b EStG für künftige Anschaffungs- oder Herstellungskosten gilt nach dem nicht in Fällen des § 5 Abs. 2 EStG, nach dem eine Aktivierung nur von entgeltlich erworbenen immateriellen Wirtschaftsgütern zulässig ist. Im Urteilsfall wären die künftigen Herstellungskosten nach § 5 Abs. 2 EStG nicht aktivierbar, sondern könnten als Betriebsausgaben sofort abgezogen werden.
Die Folge: Das Rückstellungsverbot [i] Zeidler/Mißbach, Rückstellungen von A-Z: Übersicht NWB EAAAD-87369 des § 5 Abs. 4b EStG gilt nur für zu aktivierende künftige Anschaffungs- oder Herstellungskosten, also z. B. ...