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Wohlverhaltensphase vorzeitig beenden
In engen Grenzen kann das Insolvenzgericht die Wohlverhaltensphase auf Antrag des Insolvenzschuldners vorzeitig beenden und die Restschuldbefreiung aussprechen. Hierzu ist erforderlich, dass der Schuldner mit sämtlichen Insolvenzgläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, in der Wohlverhaltensphase einen Vergleich vereinbart und die entsprechenden Gläubigeransprüche durch Zahlung oder Erlass erloschen sind. Weiterhin muss der Schuldner belegen, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind (vgl. NWB FAAAD-94303).