Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgrenzung und Erfassung „unüblicher” Abschreibungen
[i]Hoffmann/ Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 3. Aufl., Herne 2012, § 275 Rz. 51 ff. Bei Kapitalgesellschaften ist im Zuge des Gesamtkostenverfahrens (GKV) gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 7b HGB ein die „üblichen” Abschreibungen übersteigender Teil gesondert zu erfassen und auszuweisen. Der Beitrag zeigt, wie sich der unübliche Teil ermitteln und buchen lässt.
I. Ausweis von üblichen und unüblichen Abschreibungen
1. Abgrenzung
[i]Abgrenzung nur bei GKVIn Deutschland wird überwiegend das Gesamtkostenverfahren ( GKV) angewendet, bei dem eine Unterscheidung von üblichen und unüblichen Abschreibungen obligatorisch vorzunehmen ist. Diese Besonderheit existiert im Umsatzkostenverfahren jedoch nicht.
[i]Gesonderter Ausweis Nach dem Wortlaut des § 275 Abs. 2 Nr. 7b HGB sind Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gesondert auszuweisen, welche die „üblichen Abschreibungen überschreiten”. Dies betrifft allerdings nur den betragsmäßigen Anteil der „Mehrabschreibungen” bzw. „unübliche[n] Abschreibungen” .
Üblich e Abschreibungen sind stets unter dem korrespondierenden GuV-Posten des § 275 Abs. 2 HGB auszuweisen. Die Zuordnung zeigt folgende Tabelle :
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vermögensgegenstand | Posten zur Erfassung der
üblichen Abschr... |