BGH Beschluss v. - IV ZR 167/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Dortmund, 2 O 512/03 vom OLG Hamm, 20 U 172/09 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, weil das Berufungsurteil den Kläger um weniger als 20.000 EUR beschwert.

1. Der Kläger, seit 1974 pflichtversichertes Mitglied der beklagten kirchlichen Zusatzversorgungskasse, wendet sich gegen die Höhe der von der Beklagten - nach Umstellung ihres Zusatzversorgungssystems von einer endgehaltsbezogenen Gesamtversorgung auf ein so genanntes Punktemodell - ermittelten Startgutschrift, hilfsweise gegen die Zulässigkeit der Systemumstellung. Er hat die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, seine Zusatzrente nach einer Startgutschrift zu berechnen, der für die Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts ein fiktives Bruttoeinkommen aus einer Vollbeschäftigung in den Jahren 2000 bis 2001 zugrunde zu legen ist. Hilfsweise erstrebt er die Feststellung, dass die ihm von der Beklagten erteilte Startgutschrift nicht verbindlich sei.

Damit zielt der Hauptantrag des Klägers auf eine andere Berechnung seiner Zusatzrente im Rahmen der nach der Systemumstellung der Beklagten maßgeblichen Satzungsbestimmungen, während sich der Hilfsantrag auch gegen diese Systemumstellung als solche wendet.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer des Versicherten in einem solchen Fall zunächst nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag (§§ 3, 9 ZPO) der Differenz der mit der Klage angestrebten monatlichen Rente zu der sich aus der angegriffenen Berechnung der Zusatzversorgungskasse tatsächlich ergebenden Rente (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZR 333/07, [...] Rn. 17).

a) Danach ergibt sich für den Hauptantrag:

Soweit die Vorinstanzen ihrer Wertberechnung die Differenz (480,69 EUR) der gesamtversorgungsfähigen Nettoentgelte aus den Berechnungen des Klägers 3.588,01 EUR und der Beklagten 3.107,32 EUR zugrunde gelegt haben, kann dem nicht gefolgt werden, weil es sich insoweit lediglich um zwei Berechnungsfaktoren der Rentenberechnung handelt, die für sich genommen die Rentenhöhe noch nicht wiedergeben. Maßgeblich ist vielmehr: Wird der Startgutschriftberechnung der Beklagten vom unter Berücksichtigung des jeweiligen Anpassungsfaktors anstelle eines Arbeitseinkommens von 196.112,54 EUR der vom Kläger errechnete Betrag von 226.839,99 EUR zugrunde gelegt, errechnet sich ein erhöhtes gesamtversorgungsfähiges Entgelt von 6.301,11 EUR. Bei dem danach zur Ermittlung der so genannten Höchstversorgung gebotenen Vergleich zwischen 75% dieser Bruttogesamtversorgung und 91,75% der begrenzten Gesamtversorgung (Nettogesamtversorgung) ergibt sich ein für die Rentenberechnung maßgeblicher Höchstversorgungsbetrag von ca. 3.588 EUR (91,75% von 3.910,64 EUR [= 6.301,11 EUR - 2.390,47 EUR]), wenn man die für die Ermittlung der begrenzten Gesamtversorgung gebotenen fiktiven Abzüge für Steuern, Sozialabgaben und Umlagen entsprechend der Berechnung des Klägers mit 2.390,47 EUR veranschlagt.

Ausgehend von diesem Höchstversorgungsbetrag von 3.588 EUR verbleibt bei Abzug der gesetzlichen Rente in Höhe von 1.764,17 EUR eine monatliche Zusatzrente von 1.823,83 EUR. Abzüglich der noch bis zum Renteneintritt erreichten Betriebsrente in Höhe von 20,36 EUR errechnet sich eine monatliche Rente laut Startgutschrift von 1.803,47 EUR gegenüber dem von der Beklagten ermittelten Wert von 1.323,87 EUR. Der dreieinhalbfache Jahresbetrag der Differenz von 479,60 EUR beträgt 20.143,20 EUR.

b) Für den vom Berufungsgericht ebenfalls abgewiesenen Hilfsantrag ergibt sich kein höherer Wert. Der zu den rentennahen Versicherten zählende Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm aus der Systemumstellung als solcher ein weiterer Nachteil entstanden wäre, der über die Einbußen hinausginge, die im Zusammenhang mit dem Einsatz des konkreten Arbeitseinkommens aus den Jahren 2000 bis 2002 bei der Startgutschrift stehen. Ein solcher weitergehender Nachteil ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom , in welchen dem Kläger für den Fall der geplanten Teilzeitbeschäftigung eine Berechnung seiner Zusatzrente nach altem Satzungsrecht auf der Grundlage einer Nettogesamtversorgung von lediglich 5.037,93 DM (= 2.575,85 EUR) in Aussicht gestellt worden ist.

3. Ist die Klage eines Versicherten - wie hier - nicht auf Leistung, sondern lediglich auf Feststellung gerichtet, dass die beklagte Zusatzversorgungskasse bei Errechnung der Zusatzrente bestimmte Vorgaben zu beachten habe, nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Wertberechnung im Weiteren einen Feststellungsabschlag von 20% vor (vgl. etwa Senatsbeschluss vom a.a.O.). Das entspricht allgemeiner Praxis und berücksichtigt insbesondere die fehlende Vollstreckbarkeit eines Feststellungsausspruchs (vgl. , NJW-RR 1991, 509 unter II 3 a m.w.N.; , NJW 2009, 171, 173). Es besteht kein Anlass, von diesem gefestigten Bemessungsgrundsatz abzuweichen. Auch die Beschwerde vermag dafür keine durchgreifenden Gründe zu benennen.

Der Wert der Beschwer des Klägers beläuft sich danach auf 16.114,56 EUR (80% von 20.143,20 EUR).

4. Ob - wie der Beschwerdeführer meint -, diesem Wert der allein erhobenen Feststellungsklage rückständige Rentenzahlungen bis zur Klageeinreichung hinzuzurechnen sind, kann offenbleiben, weil hier die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO selbst dann nicht überschritten wird.

II. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Artt. 103 Abs. 1; 3 Abs. 1 GG), die der Senat geprüft hat, könnten nicht durchgreifen.

Fundstelle(n):
UAAAD-99366