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Einkommensteuer; | ernsthafte Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz
(1) Ein Kind kann nur dann gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG mangels Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen, wenn dies ”dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist” (R 180b Abs. 3 Satz 1 EStR 1996 bzw. 1998). (2) Solche Bemühungen scheiden nicht schon dann aus, wenn das Kind die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und dies von vornherein erkennbar ist (gegen R 180b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 EStR). (3) Der Umstand, daß das Kind die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, muß auch für das Kind oder für einen Anspruchsberechtigten i. S. von §§ 62 ff. EStG erkennbar sein (FG Ba-Wü., Außensen. Stuttgart, Urt. v. - 9 K 258/97, EFG, 783). •Hinweis: Für die Gewährung des Kindergeldes ist entscheidend, ob sich der Stpfl. oder dessen Kind im Ergebnis ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht haben. Im Streitfall ha...