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„Geglückte” und „missglückte” Geschäftsveräußerung im Ganzen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB HAAAD-98663 Dass es sich bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen um ein brisantes Thema handelt, zeigt die jüngst ergangene EuGH-Entscheidung vom - Rs. C-444/10, Schriever NWB MAAAD-96071. Die Entscheidung betrifft Unternehmer, die ein Gesamtvermögen veräußern, das dazugehörige Betriebsgrundstück jedoch lediglich im Rahmen eines Mietvertrags an den Erwerber überlassen. Der Beitrag erläutert die wesentlichen Hintergründe und Aspekte des aufgrund einer BFH-Vorlage ergangenen EuGH-Urteils.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine langfristige Vermietung erforderlich
[i]Erwerber muss das erworbene Unternehmen fortführen könnenVoraussetzung für eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) ist, dass eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens oder des gesondert geführten Teilbetriebs durch den Erwerber gewährleistet ist. Für den Erwerber muss somit zunächst die Möglichkeit bestehen, dass erworbene Unternehmen fortzuführen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung reicht in diesem Zusammenhang eine langfristige Vermietung von zurückbehaltenen wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Erwerber aus. Abschn. 1.5 Abs. 3 Satz 3 UStAE sieht eine Vermietung von acht Jahren als ausreichend an.