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Insolvenzgeldumlage und GKV-Monatsmeldung
Neuerungen zum 1. 1. 2012
Neben den üblichen Änderungen bei den Rechengrößen der Sozialversicherung (s. dazu Eilts, NWB 52/2011 S. 4417) gab es zum weitere wichtige Änderungen, die Arbeitgeber beachten müssen. Dazu gehört der Umstand, dass die Insolvenzgeldumlage wieder erhoben wird (BGBl 2011 I S. 2452). 2011 war sie auf 0 % festgesetzt worden; 2012 müssen die Arbeitgeber hier wieder tätig werden. Der Sozialausgleich kommt 2012 (noch) nicht. Dafür ist aber eine neue Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen, bei deren Umfang es noch vor Inkrafttreten der Änderungen wieder Streichungen gab.
I. Insolvenzgeldumlage
1. Grundsätze
[i]Arbeitgeber führt Umlage an gesetzliche Krankenkasse abDie Insolvenzgeldumlage ist eine Abgabe, die die Arbeitgeber zahlen müssen. Sie dient der Finanzierung des Insolvenzgelds. Seit Anfang 2009 wird sie von den Krankenkassen als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen. Bei geringfügig Beschäftigten ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See (sog. Minijob-Zentrale) zuständig. Die Zahlung des Insolvenzgelds ist in den §§ 183–189a des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt. Danach zahlt die zuständige Arbeitsagentur unter bestimmten Voraussetzungen Insolve...