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Prüfung der Einlageleistung
Das Registergericht muss (und darf) lediglich prüfen, ob die gesetzlich bei Gründung vorgeschriebene Mindesteinlage erbracht ist (§ 9c Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 2 GmbHG). Nicht entscheidend ist somit, welche darüber hinausgehenden Zahlungspflichten im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden sind (vgl. , DB 2011 S. 1971).
Dies bedeutet, dass das Handelsregister nicht berechtigt ist, wegen fehlender darüber hinausgehender Einlageleistungen die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu verweigern.