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Neue Ortsregelung für Leistungen bei Messen und Ausstellungen im Drittlandsgebiet
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB PAAAD-98468 Durch das sog. Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BGBl 2011 I S. 2592) ist die sog. use-and-enjoyment-Regelung in § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG rückwirkend zum um Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen (im Drittlandsgebiet) erweitert worden.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in
Inhalt und Hintergrund der Neuregelung
[i]Verlagerung des Leistungsorts vom Inland ins Drittlandsgebiet bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen/AusstellungenFür den Fall, dass ein Unternehmer eine (einheitliche) Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen erbringt, ist auch diese Leistung (neben den bisher bereits in § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG genannten Leistungen wie Güterbeförderungen oder Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen) abweichend von § 3a Abs. 2 UStG als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird.
[i]Rechtslage bis 30. 6. 2011Bis zum 30. 6. 2011 unterlagen sog. Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit im Drittlandsgebiet stattfindenden Messen und Ausstellungen an Unternehmer und unternehmerisch tätige juristische Personen für deren unternehmerischen Bereich, soweit dieser Personenkreis im Inland ansässig war, im Inland der Umsatzbesteuerung (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG). Dagegen waren derartige Leistungen, soweit sie an den nicht unternehmerischen (bei juristischen Personen...