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Neue Ortsregelung für Leistungen bei Messen und Ausstellungen im Drittlandsgebiet
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
[i]Meurer, NWB 40/2011 S. 3394Durch Art. 23 des vom Deutschen Bundestag am verabschiedeten und vom Bundesrat am angenommenen Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG; BGBl 2011 I S. 2592) wurde die sog. use-and-enjoyment-Regelung in § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG rückwirkend zum (Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes) um Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen (im Drittlandsgebiet) erweitert. Die Regelung war im ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Drucks. 17/6263; BR-Drucks. 253/11) noch nicht enthalten, sondern war erst im Laufe der Gesetzesberatung aufgenommen worden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 17/7469 bzw. 17/7524).
I. Inhalt der Neuregelung
[i]Verlagerung des Leistungsorts vom Inland in das Drittlandsgebiet bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen/Ausstellungen§ 3a Abs. 8 Satz 1 UStG ist dahingehend erweitert worden, dass für den Fall, dass ein Unternehmer eine (einheitliche) Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen erbringt, auch diese Leistung (neben den bisher bereits in § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG genannten Leistungen wie Güterbeförderungen oder Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen) abweichend von § 3a Abs. 2 UStG als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln ist, wenn die Leistung dort...