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Russische Föderation; | Neufestlegung der Gewinnsteuersätze
Entsprechend einer Gesetzesnovelle zum Gewinnsteuergesetz (Föderalgesetz Nr. 62-F3) beträgt der Gewinnsteuersatz (Körperschaftsteuersatz) für die Abführungen an den Föderalhaushalt ab 11 % des stpfl. Gewinns. Die Abführungen an die Haushalte der Subjekte der Föderation (Gebiete, autonomen Republiken usw.) können von den Föderationssubjekten für Gewinne von Betrieben und Organisationen mit Steuersätzen bis zu 19 % und für Gewinne aus Vermittlungsgeschäften, Versicherungs- und Börsenleistungen, Bank- und Kredittätigkeit mit Steuersätzen bis zu 27 % festgelegt werden. Steuervergünstigungen (ausgenommen die Steuerbefreiungen für bestimmte Spenden sowie Aufwendungen für Bildungszwecke und soziale Zwecke u. ä. gem. § 6 Abs. 1 Punkt c, d und e des Gewinnsteuergesetzes) dürfen den Gewinnsteuerbet...