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Einkommensteuer; | rückwirkende Veranlagung von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern
Ein beschr. stpfl. AN kann nach der Neuregelung des § 50 Abs. 6 Satz 4 Nr. 2 EStG nicht generell rückwirkend bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung einen Antrag auf Veranlagung stellen und damit die Abgeltungswirkung der abgezogenen LSt ausschließen. Eine rückwirkende Anwendung der Neuregelung setzt vielmehr voraus, daß bereits ein entsprechendes Verfahren eingeleitet ist, bestandskräftige Steuerbescheide aber noch nicht vorliegen (, EFG S. 556). •Hinweis: Aufgrund des sog. Schumacker- ist das EStG durch das JStG 1996 entsprechend der Regelung in Art. 48 EWG-Vertrag dahingehend geändert worden, daß bisher beschr. stpfl. Staatsangehörige mit Familienwohnsitz in einem anderen EU-/EWR-Staat, die ihr Einkommen ganz oder fast ausschließlich in Deutschl...BStBl I S. 1506