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Kündigung des Geschäftsführers wegen später Vorlage des Jahresabschlusses
Der Geschäftsführer muss den Gesellschaftern den geprüften Jahresabschluss unverzüglich zur Feststellung vorlegen (§ 42a Abs. 1 und 2 GmbHG). Unterlässt er dies, rechtfertigt dieses schwerwiegende Fehlverhalten die Kündigung und Abberufung mit sofortiger Wirkung. Im Streitfall hatte der Geschäftsführer dem Mehrheitsgesellschafter, der das Unternehmen allein finanziert, außerdem die Einsicht in die Geschäftsunterlagen verweigert und damit gegen § 51a Abs. 1 GmbHG verstoßen ().