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Körperschaftsteuer; | Organschaft bei doppelansässiger ausländischer Kapitalgesellschaft
(1) Verlegt eine US-Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung in die Bundesrepublik Deutschland und schließt sie mit einer inländischen Kapitalgesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab, so kommen die Vorschriften der §§ 14 und 18 KStG weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung. (2) Die Nichtanerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft zu einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA verstößt nicht gegen die Diskriminierungsverbote im USA-Freundschaftsvertrag und im DBA-USA (, EFG 1999, 309). •Hinweis: Die Klin., eine inländische GmbH, begehrt die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft mit ihrer US-amerikanischen Muttergesellschaft, deren Geschäftsleitung sich in ihrer inl...