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Körperschaftsteuer; | ausländische Kapitalgesellschaft als Organträger
Entgegen Abschn. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GewStR i. V. mit Abschn. 48 Abs. 1 Satz 3 KStR kann eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland, aber Geschäftsleitung im Inland, als inländisches gewerbliches Unternehmen Organträger i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG sein. Auf die Voraussetzungen in § 14 Nr. 3 KStG kommt es nicht an ().