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Doppelbesteuerung; | Besteuerungsrecht bei atypischer stiller Beteiligung an schweizerischer Kapitalgesellschaft
Die Gewinnanteile aus einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz sind von der deutschen Einkommensbesteuerung ausgenommen (FG Rh.-Pfalz, Urt. v. - 5 K 3314/97, EFG 1999, 175). •Hinweis: Das deutsche Steuerrecht qualifiziert den atypischen stillen Gesellschafter als Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Diese Beurteilung gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein DBA anzuwenden ist, so daß für die Steuerberechtigung das Betriebsstättenprinzip (vgl. Art. 7 Abs. 2 OECD-MA Einkommen und Vermögen) maßgebend ist. Im Verhältnis zur Schweiz folgt die deutsche Finanzverwaltung indes der schweizerischen Rechtspraxis, wonach solche Einkünfte als Dividenden i. S. von Art. 10 DBA-Schweiz anzusehen sind (vgl. Schweiz - St 112, IDW-Praktiker Handbuch 1998 ”Außensteuerrecht” Band II, ...