Automation in der Steuerverwaltung; Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – ;Steuerdaten-Abrufverordnung – StDAV –
Bezug:
Aufgrund § 1 Absatz 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – vom (BGBl I S. 139), die zuletzt durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom (BGBl I S. 2131) geändert worden ist, § 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung – StDAV – vom (BGBl I S. 3021) und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder (AO II/2011 zu TOP 10; AutomSt/O II/2011 zu TOP O 5) werden die folgenden Regelungen getroffen.
1. Anwendungsbereich
Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) bzw. die Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV) regeln die elektronische Übermittlung steuerlich erheblicher Daten an die Finanzverwaltung bzw. den Abruf steuerlich erheblicher Daten von der Finanzverwaltung.
Nicht geregelt werden
die Übermittlung steuerlich erheblicher Daten an Dritte (z. B. Zahlungsverkehrsdaten an Banken) bzw. der Abruf solcher Daten durch die Finanzverwaltung,
die verwaltungsübergreifende Übermittlung steuerlich erheblicher Daten (Datenübermittlungen zwischen der Finanzverwaltung und anderen Verwaltungen, z. B. Datenübermittlungen nach dem Steuerstatistikgesetz),
die finanzverwaltungsinterne Übermittlung (Datenübermittlungen zwischen den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder bzw. der Länder untereinander) und
sonstige explizit ausgenommene Übermittlungen (insbesondere die Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die Zentrale Stelle für Altersvermögen (ZfA) sowie die Übermittlung von Verbrauchsteuerdaten).
2. Zugänge und Authentifizierung des Datenübermittlers
Die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist nur zulässig, soweit die Finanzverwaltung hierfür einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO)). Ein Zugang wird eröffnet, soweit Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder die elektronische Datenübermittlung ermöglichen. Eine aktuelle Übersicht der eröffneten Zugänge ist als Anlage beigefügt und wird im Internet unter http://www.eSteuer.de veröffentlicht.
Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 Satz 3 AO). Die Authentifizierung erfolgt grundsätzlich elektronisch. Wird für die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung ein Zugang ohne elektronische Authentifizierung genutzt, ist für die Übermittlung und den Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten (komprimierter Vordruck) das von der Finanzverwaltung erstellte Softwarepaket (ERiC) zu verwenden. Der Steuerpflichtige hat auf dem komprimierten Vordruck zu versichern, dass er die Daten überprüft und nach der elektronischen Übermittlung keine Änderungen vorgenommen hat. Der komprimierte Vordruck ist zu unterschreiben und dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Eine Authentifizierung des Datenübermittlers ist zwingend, soweit ein freier (nicht authentifizierter) Zugang nicht eröffnet ist.
3. Bereitstellung von Schnittstellen
Aus Sicherheitsgründen werden die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten und zur elektronischen Datenübermittlung benötigten Daten- und Programmschnittstellen sowie die dazugehörige Dokumentation in einem geschützten Bereich des Internets bereitgestellt. Der Zugang wird Personen, die eine Herstellung von Programmen zur Datenübermittlung nach § 1 StDÜV beabsichtigen, auf Antrag gewährt. Informationen hierzu stehen unter http://www.eSteuer.de zur Verfügung. Der Antrag auf Zugang ist abzulehnen, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass Programme zur Datenübermittlung nach § 1 StDÜV hergestellt werden sollen.
4. Ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen
Die für die Datenübermittlung nach § 1 Absatz 2 StDÜV für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen sind ordnungsgemäß zu bedienen. Eine ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen ist bei
Fehlern im Datei- oder Schnittstellenaufbau oder in der Datendarstellung
Verstößen gegen technische Festlegungen
nicht gegeben. In diesen Fällen gilt die elektronische Übermittlung als nicht erfolgt.
5. Datenübermittlung im Auftrag
Im Fall der Übermittlung im Auftrag hat der Dritte (Datenübermittler) die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen (§ 6 Absatz 2 StDÜV) und gegebenenfalls zu berichtigen.
Der Dritte (Datenübermittler) kann die Erfüllung dieser Verpflichtung sowohl durch eigene Aufzeichnungen als auch durch einen vom Auftraggeber unterschriebenen Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten nachweisen. Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins ist davon auszugehen, dass eine von einer Person oder Gesellschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) übermittelte Steuererklärung tatsächlich von dem betreffenden Steuerpflichtigen genehmigt worden ist.
6. Zugang elektronisch übermittelter Steuererklärungen
Elektronisch übermittelte Steuererklärungen gelten an dem Tag als zugegangen, an dem die für den Empfang bestimmte Einrichtung die elektronisch übermittelten Daten in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat (§ 87a Absatz 1 Satz 2 AO). In den Fällen der Tz. 2 Absatz 2 Satz 3 gilt die elektronische Steuererklärung erst mit Eingang des unterschriebenen komprimierten Vordrucks als zugegangen, da eine Bearbeitung der Daten durch die Finanzbehörden erst ab diesem Zeitpunkt möglich ist.
7. Elektronischer Abruf von Bescheiddaten
Der elektronische Abruf von Bescheiddaten ersetzt nicht die Bekanntgabe des Steuerbescheides. Auf die elektronische Bereitstellung von Bescheiddaten wird im Steuerbescheid hingewiesen. Für diesen Fall sichert die Finanzverwaltung zu, dass die elektronisch bereitgestellten Daten mit dem bekannt gegebenen Bescheid übereinstimmen. Wird ein Einspruch nur deshalb verspätet eingelegt, weil im Vertrauen auf diese Zusicherung oder in Erwartung einer mit der elektronisch übermittelten Steuererklärung beantragten Bescheiddatenbereitstellung eine Überprüfung des Steuerbescheids innerhalb der Einspruchsfrist unterblieb, ist unter analoger Anwendung des § 126 Absatz 3 AO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
8. Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben ersetzt die (BStBl I S. 95) und vom (BStBl I S. 1055).
Anlage (Stand [1])
A. Übersicht der von den Finanzverwaltungen der Länder eröffneten Zugänge
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authentisierter Zugang | freier
Zugang | Bemerkungen | |||
mit elektronischem Zertifikat | mit
komprimierter Steuererklärung | ||||
Einkommensteuer | |||||
– Jahreserklärung | bundesweit | bundesweit | … | Nur
unbeschränkt Steuerpflichtige | |
– Feststellungserklärung | bundesweit | … | … | bis 10 Beteiligte | |
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach
§ 50a EStG | bundesweit | … | … | ||
Körperschaftsteuer | |||||
– Jahreserklärung | bundesweit | … | … | ||
Lohnsteuer | |||||
– Anmeldung | bundesweit | … | bundesweit | Der freie Zugang wird zum
geschlossen | |
– Bescheinigung | bundesweit | … | … | ||
Umsatzsteuer | |||||
– Jahreserklärung | bundesweit | bundesweit | … | ||
– Voranmeldungen | bundesweit | … | bundesweit | Der freie Zugang wird zum
geschlossen | |
Anmeldung von Sondervorauszahlungen | bundesweit | … | bundesweit | Der freie Zugang wird zum
geschlossen | |
Antrag auf Dauerfristverlängerung | bundesweit | … | bundesweit | Der freie Zugang wird zum
geschlossen | |
Gewerbesteuer | |||||
– Jahreserklärung | bundesweit | bundesweit | … | ||
– Erklärung zur Zerlegung des
Messbetrages | bundesweit | bundesweit | … | ||
– Hebenummern | Niedersachsen | … | Besonderer Zugang nur für
Gemeinden | ||
Kapitalertragsteuer | |||||
– Anmeldung nach dem
EStG | bundesweit | … | … | ||
– Anmeldung nach dem
InvStG | bundesweit | … | … | ||
Bilanzen
sowie Gewinn- und Verlustrechnungen | bundesweit | … | … | ||
Erbschaftsteuer | |||||
– Sterbefallanzeigen | Bayern, Nordrhein-Westfalen | … | … | Besonderer Zugang nur für
Gemeinden | |
Kraftfahrzeugsteuer | Besonderer
Zugang nur für Gemeinden | ||||
– Anmeldeliste | Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein | … | … | Besonderer Zugang nur für
Gemeinden | |
– Zulassungsdaten | Bayern, Brandenburg, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein,
Thüringen | … | … | Besonderer Zugang | |
Mitteilungen
nach der Mitteilungsverordnung | Nordrhein-Westfalen | … | … | ||
Insolvenzgeld | … | … | … | besonderer Zugang nur für
die Bundesagentur für Arbeit | |
Einnahmeüberschussrechnung | bundesweit | bundesweit | |||
Antrag auf Begünstigung des nicht
entnommenen Gewinns nach
§ 34a EStG | bundesweit | bundesweit | |||
Steuerkontoabfrage | |||||
– mit Steuernummer | bundesweit | … | … | ||
– mit Identifikationsnummer | Hessen | … | … |
B. Übersicht der von der Bundesfinanzverwaltung eröffneten Zugänge
Tabelle in neuem Fenster öffnen
authentisierter Zugang | freier Zugang | Bemerkungen | |||
mit elektronischem Zertifikat | mit
komprimierter Steuererklärung | ||||
Mitteilungen
nach
§ 45d EStG | Ja | … | … | ||
Mitteilungen nach der
Zinsinformationsrichtlinie | Ja | … | … | ||
Sammelanträge | Ja | … | … | ||
Umsatzsteuer | |||||
– Zusammenfassende Meldungen | Ja | … | Ja | Der freie
Zugang wird zum geschlossen | |
– Vergütungsanträge | Ja | … | … | ||
– Meldungen nach der
Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung | Ja | … | … |
BMF v. - IV A 7 -
O 2200/09/10009 :
001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 1063
DB 2011 S. 2888 Nr. 51
StB 2012 S. 15 Nr. 1
WPg 2012 S. 50 Nr. 1
AAAAD-97582
1Eine aktuelle Fassung dieser Übersicht wird unter http://www.eSteuer.de im Internet veröffentlicht.