BMF - IV A 7 - O 2200/09/10009 : 001 BStBl 2011 I S. 1063

Automation in der Steuerverwaltung; Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – ;Steuerdaten-Abrufverordnung – StDAV –

Bezug:

Aufgrund § 1 Absatz 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – vom (BGBl I S. 139), die zuletzt durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom (BGBl I S. 2131) geändert worden ist, § 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung – StDAV – vom (BGBl I S. 3021) und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder (AO II/2011 zu TOP 10; AutomSt/O II/2011 zu TOP O 5) werden die folgenden Regelungen getroffen.

1. Anwendungsbereich

Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) bzw. die Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV) regeln die elektronische Übermittlung steuerlich erheblicher Daten an die Finanzverwaltung bzw. den Abruf steuerlich erheblicher Daten von der Finanzverwaltung.

Nicht geregelt werden

  • die Übermittlung steuerlich erheblicher Daten an Dritte (z. B. Zahlungsverkehrsdaten an Banken) bzw. der Abruf solcher Daten durch die Finanzverwaltung,

  • die verwaltungsübergreifende Übermittlung steuerlich erheblicher Daten (Datenübermittlungen zwischen der Finanzverwaltung und anderen Verwaltungen, z. B. Datenübermittlungen nach dem Steuerstatistikgesetz),

  • die finanzverwaltungsinterne Übermittlung (Datenübermittlungen zwischen den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder bzw. der Länder untereinander) und

  • sonstige explizit ausgenommene Übermittlungen (insbesondere die Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die Zentrale Stelle für Altersvermögen (ZfA) sowie die Übermittlung von Verbrauchsteuerdaten).

2. Zugänge und Authentifizierung des Datenübermittlers

  1. Die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist nur zulässig, soweit die Finanzverwaltung hierfür einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO)). Ein Zugang wird eröffnet, soweit Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder die elektronische Datenübermittlung ermöglichen. Eine aktuelle Übersicht der eröffneten Zugänge ist als Anlage beigefügt und wird im Internet unter http://www.eSteuer.de veröffentlicht.

  2. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 Satz 3 AO). Die Authentifizierung erfolgt grundsätzlich elektronisch. Wird für die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung ein Zugang ohne elektronische Authentifizierung genutzt, ist für die Übermittlung und den Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten (komprimierter Vordruck) das von der Finanzverwaltung erstellte Softwarepaket (ERiC) zu verwenden. Der Steuerpflichtige hat auf dem komprimierten Vordruck zu versichern, dass er die Daten überprüft und nach der elektronischen Übermittlung keine Änderungen vorgenommen hat. Der komprimierte Vordruck ist zu unterschreiben und dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Eine Authentifizierung des Datenübermittlers ist zwingend, soweit ein freier (nicht authentifizierter) Zugang nicht eröffnet ist.

3. Bereitstellung von Schnittstellen

Aus Sicherheitsgründen werden die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten und zur elektronischen Datenübermittlung benötigten Daten- und Programmschnittstellen sowie die dazugehörige Dokumentation in einem geschützten Bereich des Internets bereitgestellt. Der Zugang wird Personen, die eine Herstellung von Programmen zur Datenübermittlung nach § 1 StDÜV beabsichtigen, auf Antrag gewährt. Informationen hierzu stehen unter http://www.eSteuer.de zur Verfügung. Der Antrag auf Zugang ist abzulehnen, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass Programme zur Datenübermittlung nach § 1 StDÜV hergestellt werden sollen.

4. Ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen

Die für die Datenübermittlung nach § 1 Absatz 2 StDÜV für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen sind ordnungsgemäß zu bedienen. Eine ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen ist bei

  1. Fehlern im Datei- oder Schnittstellenaufbau oder in der Datendarstellung

  2. Verstößen gegen technische Festlegungen

nicht gegeben. In diesen Fällen gilt die elektronische Übermittlung als nicht erfolgt.

5. Datenübermittlung im Auftrag

  1. Im Fall der Übermittlung im Auftrag hat der Dritte (Datenübermittler) die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen (§ 6 Absatz 2 StDÜV) und gegebenenfalls zu berichtigen.

  2. Der Dritte (Datenübermittler) kann die Erfüllung dieser Verpflichtung sowohl durch eigene Aufzeichnungen als auch durch einen vom Auftraggeber unterschriebenen Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten nachweisen. Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins ist davon auszugehen, dass eine von einer Person oder Gesellschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) übermittelte Steuererklärung tatsächlich von dem betreffenden Steuerpflichtigen genehmigt worden ist.

6. Zugang elektronisch übermittelter Steuererklärungen

Elektronisch übermittelte Steuererklärungen gelten an dem Tag als zugegangen, an dem die für den Empfang bestimmte Einrichtung die elektronisch übermittelten Daten in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat (§ 87a Absatz 1 Satz 2 AO). In den Fällen der Tz. 2 Absatz 2 Satz 3 gilt die elektronische Steuererklärung erst mit Eingang des unterschriebenen komprimierten Vordrucks als zugegangen, da eine Bearbeitung der Daten durch die Finanzbehörden erst ab diesem Zeitpunkt möglich ist.

7. Elektronischer Abruf von Bescheiddaten

Der elektronische Abruf von Bescheiddaten ersetzt nicht die Bekanntgabe des Steuerbescheides. Auf die elektronische Bereitstellung von Bescheiddaten wird im Steuerbescheid hingewiesen. Für diesen Fall sichert die Finanzverwaltung zu, dass die elektronisch bereitgestellten Daten mit dem bekannt gegebenen Bescheid übereinstimmen. Wird ein Einspruch nur deshalb verspätet eingelegt, weil im Vertrauen auf diese Zusicherung oder in Erwartung einer mit der elektronisch übermittelten Steuererklärung beantragten Bescheiddatenbereitstellung eine Überprüfung des Steuerbescheids innerhalb der Einspruchsfrist unterblieb, ist unter analoger Anwendung des § 126 Absatz 3 AO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

8. Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben ersetzt die (BStBl I S.  95) und vom (BStBl I S. 1055).

Anlage (Stand [1])

A. Übersicht der von den Finanzverwaltungen der Länder eröffneten Zugänge


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
authentisierter Zugang
freier Zugang
Bemerkungen
mit elektronischem Zertifikat
mit komprimierter Steuererklärung
Einkommensteuer
 
 
 
 
 
– Jahreserklärung
bundesweit
bundesweit
Nur unbeschränkt Steuerpflichtige
 
– Feststellungserklärung
bundesweit
bis 10 Beteiligte
 
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a EStG
bundesweit
 
Körperschaftsteuer
 
 
 
 
 
– Jahreserklärung
bundesweit
 
Lohnsteuer
 
 
 
 
 
– Anmeldung
bundesweit
bundesweit
Der freie Zugang wird zum geschlossen
 
– Bescheinigung
bundesweit
 
Umsatzsteuer
 
 
 
 
 
– Jahreserklärung
bundesweit
bundesweit
 
 
– Voranmeldungen
bundesweit
bundesweit
Der freie Zugang wird zum geschlossen
 
Anmeldung von Sondervorauszahlungen
bundesweit
bundesweit
Der freie Zugang wird zum geschlossen
 
Antrag auf Dauerfristverlängerung
bundesweit
bundesweit
Der freie Zugang wird zum geschlossen
Gewerbesteuer
 
 
 
 
 
– Jahreserklärung
bundesweit
bundesweit
 
 
– Erklärung zur Zerlegung des Messbetrages
bundesweit
bundesweit
 
 
– Hebenummern
Niedersachsen
 
Besonderer Zugang nur für Gemeinden
Kapitalertragsteuer
 
 
 
 
 
– Anmeldung nach dem EStG
bundesweit
 
 
– Anmeldung nach dem InvStG
bundesweit
 
Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
bundesweit
 
Erbschaftsteuer
 
 
 
 
 
– Sterbefallanzeigen
Bayern, Nordrhein-Westfalen
Besonderer Zugang nur für Gemeinden
Kraftfahrzeugsteuer
 
 
 
Besonderer Zugang nur für Gemeinden
 
– Anmeldeliste
Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
Besonderer Zugang nur für Gemeinden
 
– Zulassungsdaten
Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Besonderer Zugang
Mitteilungen nach der Mitteilungsverordnung
Nordrhein-Westfalen
 
Insolvenzgeld
besonderer Zugang nur für die Bundesagentur für Arbeit
Einnahmeüberschussrechnung
bundesweit
bundesweit
 
 
Antrag auf Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG
bundesweit
bundesweit
 
 
Steuerkontoabfrage
 
 
 
 
– mit Steuernummer
bundesweit
 
– mit Identifikationsnummer
Hessen
 

B. Übersicht der von der Bundesfinanzverwaltung eröffneten Zugänge


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
authentisierter Zugang
freier Zugang
Bemerkungen
mit elektronischem Zertifikat
mit komprimierter Steuererklärung
Mitteilungen nach § 45d EStG
Ja
 
Mitteilungen nach der Zinsinformationsrichtlinie
Ja
 
Sammelanträge
Ja
 
Umsatzsteuer
 
 
– Zusammenfassende Meldungen
Ja
Ja
Der freie Zugang wird zum geschlossen
 
– Vergütungsanträge
Ja
 
– Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung
Ja
 

BMF v. - IV A 7 - O 2200/09/10009 : 001


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 1063
DB 2011 S. 2888 Nr. 51
StB 2012 S. 15 Nr. 1
WPg 2012 S. 50 Nr. 1
AAAAD-97582

1Eine aktuelle Fassung dieser Übersicht wird unter http://www.eSteuer.de im Internet veröffentlicht.