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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 2505/14 EFG 2015 S. 1815 Nr. 21

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, AO § 170 Abs. 1, AO § 150 Abs. 1, AO § 150 Abs. 6, AO § 110 Abs. 1 S. 1, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 46 Abs. 4, EStG § 25 Abs. 3 S. 1, StDÜV § 1 Abs. 2 S. 1

Antragsveranlagung

keine Wahrung der Antragsfrist allein durch die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung

Leitsatz

1. Allein die Übermittlung der für die Einkommensteuererklärung relevanten Angaben unter Verwendung des Programms „ElsterFormular” im Wege der Datenfernübertragung über das Internet reicht für einen fristwahrenden Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG nicht aus.

2. Wird für die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung ein Zugang ohne elektronische Authentifizierung genutzt, gilt die elektronische Steuererklärung erst mit Eingang des unterschriebenen komprimierten Vordrucks als zugegangen, da eine Bearbeitung der Daten durch die Finanzbehörden erst mit der Kenntnis der Telenummer möglich ist.

3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige davon ausgehen muss, dass bei der Abgabe der Steuererklärung im Wege der Datenfernübertragung über das Internet keine geringeren Anforderungen gelten, als bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung in Papierform.

Fundstelle(n):
DStZ 2015 S. 852 Nr. 22
EFG 2015 S. 1815 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2015 S. 3151
UAAAF-05684

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.08.2015 - 9 K 2505/14

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