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Umsatzsteuer; | zur Versäumung der Antragsfrist im Vorsteuervergütungsverfahren
I. (1) Die Entscheidung über die Verlängerung der Frist des § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1991 ist ein Verwaltungsakt. (2) Die Antragsfrist des § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV ist eine Ausschlußfrist. (3) Die Frist des § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1991 ist entgegen der Übergangsregelung im (BStBl I, 382) nicht verlängerbar (, rkr., EFG, 1367). II. (1). . . (2) Der Umstand, daß der Stpfl. auf die in Abschn. 243 Abs. 5 Satz 1 UStR 1992 vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung der Frist vertraut hat, rechtfertigt nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Frist versäumt wurde und nicht vor deren Ablauf ein Fristverlängerungsantrag gestellt wurde (, rkr., EFG, 1370). •Hinweis: Für ausl. Unternehmer ist aus Vereinfachungsgründen in bestimmten Fällen anstelle des Veranlagungsve...BStBl 1987 II, 421