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Steuerrecht; | Berechnungsweise des Verjährungsfristbeginns bei Mehrwertsteuerzahlungen
Mit hat der EuGH die Rs. C-85/97 wie folgt entschieden: (1) Eine nationale Praxis, unter der bei mehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen, die von einer Gesellschaft vor ihrer Registrierung als mehrwertsteuerpflichtig getätigt wurden, die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Mehrwertsteuer am zwanzigsten Tag des Monats beginnt, der auf das Kalendervierteljahr folgt, in dem diese Registrierung vorgenommen worden ist, verstößt nicht gegen Art. 4 und 10 der 6. MWSt-Richtlinie. (2) Es verstößt gegen die Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates v. zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer und gegen die 6. MWSt-Richtlinie, die Mehrwertsteuer auf eine einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gewährte Sachleistung — Überlassung eines F...