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BFH 08.06.2011 I B 15/11, StuB 23/2011 S. 926

Umwandlungssteuerrecht | § 25 Satz 1 UmwStG 1995 als Rechtsgrundverweisung

Nach § 25 Satz 1 UmwStG 1995 gilt der achte Teil des Umwandlungssteuergesetzes in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft i. S. des UmwG entsprechend. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich bei dieser Verweisung nicht um eine Rechtsfolgenverweisung handelt. Es wird auf einen gesamten Gesetzesabschnitt und nicht nur auf einzelne Rechtsfolgen der darin enthaltenen Gesetze verwiesen (Bezug: § 20 Abs. 1, § 25 Satz 1 UmwStG 1995; § 190 UmwG).

Praxishinweise

Der Formwechsel von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist nach § 25 Satz 1 UmwStG 1995 daher nur dann steuerneutral möglich, wenn u. a. die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UmwStG 1995 erfüllt sind. Dies bedeutet, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft auf die Kapitalgesellschaft übergehen müssen und zwar auch das Sonderbetriebsvermögen der Ge...

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