Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-) Betriebs oder Mitunternehmeranteils
Im Fall der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils i. S. des § 20 UmwStG 1995 kann das aufnehmende Unternehmen weder durch Anfechtungs- noch durch Feststellungsklage geltend machen, die seiner Steuerfestsetzung zugrunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch. Ein solches Begehren kann nur der Einbringende im Wege der sog. Drittanfechtung durchsetzen (Bezug: § 40 Abs. 2, § 41 FGO; Art. 19 Abs. 4 GG; § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995).
Im Urteilsfall wurden 2004 zwei Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht. Bei einer § 20 UmwStG 1995 unterliegenden Einbringung ist der Einbringende generell an die von dem aufnehmenden Unternehmen für die eingebrachten Wirtschaftsgüter gewählten Bewertungsansätze gebunden. Die aufnehmende GmbH entschied sich in Ausübung des ihr zustehenden Bewertungswahlrechts nach