Vorrangige Kindergeldanspruchsberechtigung der im EU-Ausland wohnenden Großmutter bei Erwerbstätigkeit sowie Wohnsitz der
polnischen Mutter in Deutschland und Haushaltsaufnahme des Kindes bei der Großmutter im EU-Ausland
Leitsatz
1. Ist eine polnische Staatsangehörige in Deutschland ansässig und erwerbstätig, lebt ihr minderjähriger Sohn im Haushalt
der Großmutter in Polen und erfüllen weder der (inhaftierte) Kindesvater noch die Großmutter die tatsächlichen Voraussetzungen
für einen Anspruch auf Familienleistungen nach polnischem Recht, so ist nach der ab maßgeblichen Rechtslage Deutschland
gemäß Art. 67 S. 1 und Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004 zur Leistung von Kindergeld für das Kind verpflichtet.
2. Aus der in Art. 60 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 987/2009 angeordneten sog. Familienbetrachtung folgt, dass für den Kindergeldanspruch
alle Beteiligten (Kindesmutter, Kindesvater, Großmutter, Kind) so zu behandeln sind, als ob sie in Deutschland wohnen würden.
Aufgrund der Haushaltsaufnahme des Kindes bei der Großmutter ist diese gegenüber der Kindesmutter nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG
vorrangig kindergeldanspruchsberechtigt (gegen ).
3. Die Anwendung des BKKG in Fällen der vorliegenden Art auf die in Polen lebende Person scheidet aus, weil die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-4 BKKG mangels Vorliegens des in dieser Vorschrift geregelten besonderen Bezugs
zur deutschen Sozialrechtsordnung nicht erfüllt sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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