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Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte - Vereinfachung und Finanzierungsvorteil für Zwischenhändler
In Deutschland ansässige Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen unterhalten, haben die Möglichkeit, zusätzlich zu ihrer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) auch eine USt-IdNr. anderer Mitgliedstaaten zu erhalten, wenn sie an ihren
ausländischen Zweigstellen
innergemeinschaftliche Umsätze ausführen oder innergemeinschaftliche Erwerbe zu versteuern haben. Die Wahl der ”richtigen” USt-IdNr. kann bei Zugrundelegung der grundsätzlich allgemein anzuwendenden Sollversteuerung zu
Finanzierungsvorteilen
führen. Die vorliegende Fallstudie soll auf die Problematik aufmerksam machen.
I. Sachverhalt und Aufgabe
Der in Innsbruck ansässige Unternehmer I bestellt beim Unternehmer D aus Dortmund eine Werkzeugmaschine für 500 000 Euro zzgl. eventuell anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer. D betreibt in Dortmund einen entsprechenden Handel. Um den südeuropäischen Markt besser abdecken zu können, hat D in Barcelona (Spanien) eine Zweigniederlassung eröffnet. Sowohl beim deutschen als auch beim spanischen Fiskus hat sich D registrieren lassen, so dass er über eine
deutsche als auch spanische USt-IdNr.
verfügt. Da D d...