Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mietrecht | Einseitige Einführung verbrauchsabhängiger Abrechnungen durch Vermieter auch bei Altmietverträgen
Der Vermieter ist berechtigt, durch einseitige Erklärung zu bestimmen, dass die Betriebskosten künftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung (hier: Inklusivmietvertrag) ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch Rechnung trägt (§ 556a Abs. 2 BGB). Diese Regelung ist mangels einer besonderen Übergangsregelung in Art. 229 § 3 EGBGB uneingeschränkt auch auf Altmietverträge anwendbar, die vor dem abgeschlossen wurden (Art. 11 Mietrechtsreformgesetz). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH zu einer Erhöhung der Miete wegen gestiegener Betriebskosten, zu der ein Vermieter bei Altmietverträgen mit Vereinbarung einer Inklusivmiete nicht berechtigt ist. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Mieterhö...