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Darlehensrecht | GbR als Normadressat eines Verbraucherdarlehens
Auf den von einer GbR zur Verfolgung ihres nichtkommerziellen Gesellschaftszwecks abgeschlossenen Kreditvertrag sind die Regelungen für Verbraucherdarlehen zumindest dann anwendbar, wenn sie von mehreren natürlichen Personen zur Verwaltung eigenen Vermögens begründet worden ist, nicht aber, wenn dies unter überwiegender Beteiligung einer Kapitalgesellschaft geschah. Maßgeblich für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft ist [i]BGH, Urteil v. 23.10.2001 - XI ZR 63/01 NWB SAAAC-05860 allein der Zeitpunkt der auf das Zustandekommen des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung der Gesellschafter der GbR.