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„Hof” als Voraussetzung des Freibetrags für weichende Erben nach § 14 Abs. 4 EStG
(1) Für das Tatbestandsmerkmal „Hof” i. S. des § 14a Abs. 4 EStG ist nicht auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im steuerlichen Sinne, sondern auf die im Zivilrecht einschlägigen Regelungen zur Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in der Generationenfolge, vor allem den Begriff des Landguts i. S. des § 2312 BGB abzustellen. (2) Es liegt daher keine nach § 14a Abs. 4 EStG steuerbegünstigte „Hofübergabe” vor, wenn eine dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehörige Hofstelle von der künftigen Erbfolgeregelung ausgenommen und nicht auf den Hofübernehmer, sondern ein anderes Kind des Übergebers übertragen wird. Das gilt auch dann, wenn der Übergeber sowie der spätere Hoferbe die an ein anderes Kind des Übergebers übertragenen Wirtschaftsgebäude der Hofstelle aufgrund ...