BGH Beschluss v. - IX ZR 189/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG München I, 4 O 16243/08 vom OLG München, 15 U 4871/09 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor.

Die Klägerin hat, wie das Berufungsgericht in den Urteilsgründen festgehalten hat, ihren Sachvortrag hinsichtlich des Auftragsinhalts umgestellt, so dass die hierauf gestützte Gehörsverletzung mangels eines von der Klägerin geführten Tatbestandsberichtigungsverfahrens nicht durchgreift (vgl. , WM 2010, 136 Rn. 11; Beschluss vom - IX ZR 162/08, Rn. 3, n.v.). Im Übrigen ist die von der Beschwerde angegriffene Auslegung des Auftragsinhalts als eine in der Verantwortung des Tatrichters stehende Würdigung unter Zulassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Die hinsichtlich der Beweiswürdigung erhobene Rüge eines Willkürverstoßes ist gleichfalls unbegründet. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Beweiswürdigung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängen müsste, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen, sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 96, 189, 203; BVerfG WM 2008, 721).

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

3. Mangels Erfolgsaussichten (§ 114 Satz 1 ZPO) ist das von der Klägerin gestellte Prozesskostenhilfegesuch abzulehnen.

Fundstelle(n):
HAAAD-94765