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Aktuelle Möglichkeiten und Risiken der DBA-Anwendung bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern und Sportlern
Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a EStG
Grundsätzlich sehen alle deutschen DBA ein Quellensteuerrecht für darbietende Künstler und Sportler im Auftrittsstaat vor, unabhängig davon, ob es sich um Arbeitnehmer oder Selbständige bzw. Gewerbetreibende handelt oder ob Vergütungen hierfür einem Dritten (z. B. Konzertdirektion, Sportverein) zufließen. Einige DBA gehen für Arbeitnehmer und Dritte andere Wege. Zudem enthält die Mehrheit der DBA Sonderregelungen bei öffentlich geförderten Auftritten. In diesen zahlreichen Sonderfällen sind Freistellungen vom deutschen Steuerabzug nach § 50a EStG unter Beachtung des § 50d Abs. 1 - 5 EStG möglich. Der folgende Beitrag zeigt die verschiedenen Möglichkeiten der Freistellung nach den aktuellen DBA und ihre Risiken für den Veranstalter auf.
I. Angestellte beschränkt steuerpflichtige Sportler und Künstler
1. Arbeitnehmer
Alle neueren DBA regeln, dass auch angestellte darbietende Sportler und Künstler im Auftrittsstaat besteuert werden dürfen. Der jeweilige Artikel „Künstler und Sportler” hat insoweit Vorrang vor dem Arbeitnehmerartikel mit seiner 183-Tage-Regelung.
[i]Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Sportler und KünstlerLediglich die alten DBA mit Belgien, Frankreich, Griechenland, Israel, Luxemburg und Niederlande enthalten diesen...